17. BImSchV § 8

Abschnitt 2: Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 8 Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen [1]

(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    1. Gesamtstaub 5 mg/m3,

    2. organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m3,

    3. gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 6  mg/m3,

    4. gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 0,9  mg/m3,

    5. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 30  mg/m3,

    6. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 120  mg/m3,

    7. Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,01  mg/m3,

    8. Kohlenmonoxid 50 mg/m3,

    9. Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird 10 mg/m3;

  2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    1. Gesamtstaub 20 mg/m3,

    2. organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3,

    3. gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 40  mg/m3,

    4. gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m3,

    5. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m3,

    6. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m3,

    7. Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,035  mg/m3,

    8. Kohlenmonoxid 100 mg/m3,

    9. Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird 15 mg/m3;

  3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.

(2) Für bestehende Abfallverbrennungsanlagen gilt

  1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ein Emissionsgrenzwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 8 mg/m3 für den Tagesmittelwert,

  2. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ein Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, von 40 mg/m3 für den Tagesmittelwert und

  3. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert, sofern Selektive katalytische Reduktion (SCR) bei Anlagen, deren Feuerungswärmeleistung weniger als 50 MW beträgt, und die die selektive nicht-katalytische Reduktion anwenden (SNCR) sowie die vor dem genehmigt oder errichtet wurden, nicht anwendbar ist, gilt insoweit 180 mg/m3 für den Tagesmittelwert; für bestehende Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger gilt ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m3 für den Tagesmittelwert, soweit eine selektive katalytische Reduktion (SCR) nicht anwendbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind Abfallverbrennungsanlagen, die Abgase aus Anlagen zur Herstellung von Toluoldiisocyanat (TDI) und von Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) nach Nummer 4.1.4 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder Abgase aus Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Nummer 4.1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen verbrennen, so zu errichten und zu betreiben, dass ein Emissionsgrenzwert für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, von 5 mg/m3 für den Tagesmittelwert eingehalten wird. 2Die Anforderung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(4) Die Emissionen an Distickstoffmonoxid im Abgas sind bei Wirbelschichtfeuerungen oder bei Abfallverbrennungsanlagen, die eine selektive nichtkatalytische Reduktion mit Harnstoff verwenden, nach dem Stand der Technik zu mindern.

(5)   1Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen sich auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 11 Prozent. 2 Sofern weitere Maßnahmen durchgeführt werden, die einen Einfluss auf die Bestimmung der Emissionswerte haben, sind die Anforderungen an die Überwachung im Einzelfall mit der zuständigen Behörde abzustimmen, so dass die geänderten Bedingungen nicht zu Lasten der Betreiber gehen. Zu diesen Maßnahmen zählt insbesondere der Einsatz technischer Einrichtungen

  1. zur Minderung oder Abscheidung von Kohlenstoffdioxid,

  2. zur Steigerung der Energieeffizienz oder

  3. zur Abgaskondensation.

3 Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, oder Altöle im Sinne von § 1a Absatz 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom (BGBl I S. 212) geändert worden ist, eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 Prozent.

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HAAAJ-27899

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 43) mit Wirkung v. .