Abschnitt 3: Messung und Überwachung
§ 19 Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen [1]
(1) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. 2Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
Angaben über die Messplanung,
das Ergebnis jeder periodischen Messung,
das verwendete Messverfahren und
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.
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HAAAJ-27899
1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 43) mit Wirkung v. .