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17. BImSchV § 14

Abschnitt 3: Messung und Überwachung

§ 14 Messplätze

1Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. 2Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. 3Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

Fundstelle(n):
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HAAAJ-27899

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