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OLG Hamm 29.09.2022 27 W 62/22, NWB 48/2022 S. 3362

Verein | Anforderungen an einen Vereinsnamen

Mit Blick auf die Namenswahrheit im Vereinsrecht sind nur solche Angaben schädlich, die ersichtlich geeignet sind, über Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise objektiv betrachtet wesentlich sind.

Anmerkung:

Im Vereinsrecht gilt der Grundsatz der sog. Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB aus dem Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird. Aus der entsprechenden Anwendung folgt, dass durch die Reformierung des § 18 HGB im Jahr 1998 auch die Anforderungen an die Namenswahrheit im Vereinsrecht herabgesetzt sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Namensbezeichnung des Vereins als „D... Case Competition & Consulting e. V.“ bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung und verständiger Würdigung durch einen durchschnittlichen ...