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Angabepflichten im Anhang zu den Bezügen von Organmitgliedern nach § 285 Nr. 9 HGB
Überblick über die gesetzlichen Regelungen
In den vergangenen Jahrzehnten wurden die Sachverhalte, über die im Anhang zum Jahresabschluss zu berichten ist, ständig erweitert. Einer der „heikelsten“ Angaben stellt hierbei oftmals die zur Vergütung von Organmitgliedern der Gesellschaft dar. Der Hintergrund für die Zurückhaltung, die in diesem Punkt gerne an den Tag gelegt wird, liegt auf der Hand: So kann ein hohes Gehalt Begehrlichkeiten von dritter Seite – insbesondere von Mitarbeitern oder Minderheitsgesellschaftern – wecken, aber auch Neid ist ein Gefühl, „das in Deutschland nicht ganz unbekannt ist“ und zu einer schlechten Stimmung im Unternehmen beitragen kann. Die nachfolgenden Ausführungen stellen hierbei die gesetzlichen Regelungen zu der Angabe von Organbezügen in kompakter Form dar; dabei ist der Begriff Organbezüge zwar griffig, aber zu eng, da insbesondere auch die Bezüge von Hinterbliebenen von Organmitgliedern nach den gesetzlichen Bestimmungen zu benennen sind.
Meyer/Theile, Checkliste Anhang, NWB JAAAC-10006
Welcher Anwendungsbereich wird von der Regelung des § 285 HGB umfasst?
Was ist nach § 285 Nr. 9a HGB anzugeben?
Welche Ausnahmen bestehen von der verpflichtenden Angabe der Bezüge?
I. Überblick zu den gesetzlichen Regelugen
1. Einführung
[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 285, NWB IAAAJ-19469 Eine Pflicht zur Angabe von Organbezügen besteht schon lange. Hieraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber dieser Angabepflicht eine erhebliche Bedeutung beimisst. Bereits bei der Schaffung des § 285 HGB durch das Bilanzrichtliniengesetz im Jahr 1985 wurde eine entsprechende Verpflichtung in das Gesetz eingefügt. In den folgenden Jahren gab es Änderungen am Gesetzestext, die derzeit aktuelle Fassung des § 285 Nr. 9 HGB beruht auf dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II).
Für den Konzernanhang findet sich in § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB eine entsprechende Regelung zur Angabe von Organbezügen, auf die jedoch im Folgenden nur am Rande eingegangen werden soll. Die Angabepflichten für den Konzernanhang sind auch nahezu deckungsgleich mit den Pflichten im Anhang zum Jahresabschluss – nur eben unter Beachtung der Besonderheiten eines Konzernabschlusses.
Für den Bereich der Konzernrechnungslegung ist hierbei in jedem Fall DRS 17 zu beachten. Nach Auffassung des IDW sollen diese Ausführungen aber auch bei der Angabe im Anhang zum Jahresabschluss der jeweiligen Gesellschaften Anwendung finden. Auch wenn keine Verpflichtung der DRS zur Anwendung im Jahresabschluss besteht, findet sich in diesem sehr umfangreichen Standard eine Vielzahl von teils nützlichen Hinweisen zur Umsetzung der Angabeverpflichtung zu den Organbezügen. Ein Blick in den Standard kann deshalb bei Zweifelsfragen hilfreich sein.