Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Befreiung von Angabepflichten zu den Bezügen der Geschäftsführung im Anhang
Umgang mit der Befreiungsmöglichkeit aus prüferischer Sicht
Kaum eine Pflichtangabe im Anhang des Jahresabschlusses wird so kontrovers diskutiert wie die Angaben zu den Bezügen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans nach § 285 Nr. 9 HGB. Im Vordergrund der Auseinandersetzung steht dabei weniger der Inhalt der Pflichtangabe, sondern vielmehr die Auslegung von Befreiungsmöglichkeiten bei nicht börsennotierten Gesellschaften. Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) gibt hierzu konkrete Handlungsempfehlungen. In den Berichten der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zur Berufsaufsicht finden sich alljährlich auffallend viele eingeschränkte Bestätigungsvermerke im Zusammenhang mit dieser Nichterfüllung der Angabepflichten. Somit erscheint die Sanktionierung der Nichtangabe mittels der Einschränkung des Bestätigungsvermerks als unzureichend.
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar
Bilanzierung, 5. Aufl., Herne 2014,
§ 285 HGB Rz.
40 ff.
NWB DAAAE-48780
Der Wortlaut der Vorschrift über die Angabe der Geschäftsführungsbezüge im Anhang veränderte sich kaum gegenüber der Urfassung aus dem Aktiengesetz von 1937 – die Bedeutung und die Intention der Anhangangabe hab...