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BFH Urteil v. - VIII R 140/79 BStBl 1983 II S. 289

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1EStG § 22 Nr. 3EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a und b

Entschädigung für Wettbewerbsverbot gehört nicht zum Veräußerungsentgelt nach § 17 EStG, ist eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG, sondern Einnahme i. S. des § 22 Nr. 3 EStG

Leitsatz

1. Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ein Wettbewerbsverbot mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung vereinbart, gehört die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot nicht zu dem Veräußerungsentgelt nach § 17 EStG.

2. Das Entgelt für ein vertraglich vereinbartes umfassendes Wettbewerbsverbot ist Einnahme für eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG und keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG.

3. Ein Leistungsentgelt, das mit einem vorweg gewährten unverzinslichen Darlehen verrechnet werden soll, ist erst im Zeitpunkt der Verrechnung zugeflossen, wenn die Darlehensvereinbarung wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 289
BAAAA-91811

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