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Verlustausgleichsbeschränkung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG
I. Einleitung
Veräußerungsverluste waren bis zum Veranlagungszeitraum 1995 nach § 17 EStG grundsätzlich ohne Einschränkungen mit positiven Einkünften zu verrechnen. Sie waren daher auch gemäß § 10d EStG rück- und vortragsfähig (, BStBl 1995 II S. 722). Durch das Jahressteuergesetz 1996 v. (BGBl 1995 I S. 1250; BStBl 1995 I S. 438) wurde der Verlustausgleich und Verlustabzug bei Veräußerung wesentlicher Beteiligungen erheblich eingeschränkt. Dadurch wurde die Besteuerung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften komplizierter. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich um diese Gesetzesänderung eine Reihe von Zweifelsfragen rankt, deren Bedeutung durch die schrittweise Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von zunächst mehr als 25 v. H. (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998) über mindestens 10 v. H. (Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001) auf nunmehr mindestens 1 v. H. (ab Veranlagungszeitraum 2002; maßgeblich ist aber das Wirtschaftsjahr der Körperschaft, deren Anteile veräußert werden) gewachsen ist. Da ab Veranlagungszeitraum 2002 eine Beteiligung von 1 v. H. für die Steuerpflicht genügt, hat der Gesetzgeber den Begriff der wesentlichen Beteiligung aufgegeben. Dennoch sprechen wir der Anschaulichke...