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NWB-BB Nr. 12 vom Seite 354

Mitarbeiter-Benefits und Firmenkreditkarten

Steuerliche Vorteile nutzen als Alternative zu Gehaltserhöhungen

Dipl.-Kfm. Christoph Schneider und StB Dr. Christian Sielaff

Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen Ihrer Mandanten zeigen ein häufiges Bild: Die hohe Inflation führt zu stark steigenden, ja explodierenden Kosten, die selten vollständig an die Kunden weitergegeben werden können. Parallel spüren die Mitarbeiter die Preisentwicklung bei täglichen Einkäufen, von den hohen Energiekosten ganz zu schweigen. Kräftige Gehaltserhöhungen wären eine Lösung, sind aber wirtschaftlich oft nicht bzw. nicht dauerhaft darstellbar. Eine zumindest teilweise Lösung liegt in der Nutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten in Form von sog. Benefits für die Mitarbeiter, die der Gesetzgeber Ihnen bzw. Ihren Mitarbeitern bietet. Dadurch kann die Gesamtvergütung attraktiver gestaltet werden, was sich durch die Ausnutzung der steuerrechtlichen Vorteile oft für beide Seiten lohnt. Diese Möglichkeiten können Sie Ihren Mandanten aufzeigen, die Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer quantifizieren und die Umsetzung entsprechend begleiten. Während die Benefits für alle Mitarbeiter interessant sind, gibt es speziell für Geschäftsführer und leitende Angestellte ein weiteres „Steuersparmodell“: Die Firmenkreditkarte als Alternative zur freiwilligen Sonderzahlung.

Nettolohnrechner, NWB YAAAB-05540

Kernaussagen
  • Die gestiegene Inflation führt zu realen Einkommensverlusten. Da hohe Lohnerhöhungen oft nicht möglich sind, können zusätzliche Benefits eine Alternative sein.

  • Durch zusätzliche steuerbegünstigte Benefits können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einen Vorteil erzielen. Letztere steigern so auch zusätzlich ihre Attraktivität für neue Fachkräfte.

  • Neben steuerfreien Benefits können auch pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen zu einem Vorteil für beide Seiten führen.

I. Steuerliche Auswirkungen von Lohnerhöhungen

Benefits für die Mitarbeiter steigern die Arbeitszufriedenheit. Wichtig dabei ist, dass die gewährten Benefits bzw. Zusatzleistungen den Mitarbeitern gut erklärt werden und die gemeinsamen Vorteile aufgezeigt werden. Der Empfänger sollte erkennen, welchen konkreten Vorteil er „netto“ erhält. Ihnen als Berater mag die Systematik zwar selbsterklärend sein, doch das gilt nur für die wenigsten Empfänger. Die alte Volksweisheit „Tue Gutes und rede darüber“ sollte deshalb beherzigt werden.

Geld dem Staat schenken, wollen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer. Dass bei jeder Lohnerhöhung der Fiskus und die Sozialversicherungsträger kräftig zulangen, ist eine ärgerliche, gleichwohl aber unabänderliche Tatsache. Da auf zusätzliches Einkommen der Grenzsteuersatz (und nicht der niedrigere Durchschnittssteuersatz) anfällt, ist man hier schnell beim Spitzensteuersatz von 42 % angekommen. Dies ist bei Einzelveranlagung aktuell ab 58.597 € der Fall.

Weiterhin sind Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sofern die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten werden, was oft erst in der Leitungsebene der Fall sein wird. Dass die Sozialversicherungsbeiträge zumindest größtenteils wiederum die Steuerlast reduzieren, ist dabei nur ein kleiner Trost.

Die Beiträge zur Sozialversicherung betragen aktuell

  • 14,6 % in der Krankenversicherung (zzgl. eines etwaigen Zusatzbeitrages),

  • 18,6 % in der Rentenversicherung,

  • 3,05 % in der Pflegeversicherung (für Kinderlose sogar 3,4 %) sowie

  • 2,4 % in der Arbeitslosenversicherung.

Zwar teilen sich hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer (mit Ausnahme des Kinderlosenzuschlags bei der Pflegeversicherung) die Belastung, aber auch dies macht das Gesamtkonzept S. 355nicht besser. Ihr Mandant als Arbeitgeber muss deutlich höhere Gehaltskosten aufwenden, als am Ende bei seinen Mitarbeitern tatsächlich ankommt. Zwar stehen den Beiträgen zum Teil Vorteile gegenüber, wie z. B. ein höherer Rentenanspruch. Unmittelbar zeigt sich dies bei Betroffenen, die mit der aktuellen Inflation kämpfen, allerdings nicht. Damit erscheint eine gut gemeinte Lohnerhöhung schnell unwesentlich.

Eine konkrete Berechnung ist aufgrund zahlreicher individueller Parameter nicht sinnvoll, aber grob geschätzt bleiben von 100 € Lohnerhöhung im mittleren Einkommensbereich rund 54 € übrig. Und hier ist noch nicht berücksichtigt, dass Ihr Mandant als Arbeitgeber nicht nur die 100 € zahlen muss, sondern ebenfalls die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen.

Die Frage, wie Ihr Mandant steueroptimal seinen Mitarbeitern Gutes tun kann, um die Mitarbeiterbindung und die Attraktivität als Arbeitgeber zu erhöhen, drängt sich förmlich auf. Die folgenden Möglichkeiten haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da es an zahlreichen Stellen steuerliche Begünstigungen gibt, die für diesen Zweck genutzt werden können. Die wesentlichen Punkte, die Ihr Mandant kennen und je nach Bedarf nutzen sollte, sind aber enthalten.

II. Benefits für Mitarbeiter

Dass unter den beschriebenen Verhältnissen nach Alternativen gesucht wird, ist auch dem Fiskus bekannt, weshalb der Gestaltungsfreiheit Grenzen gesetzt sind. Selbstverständlich darf jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern (privat) etwas schenken. Die Schenkung ist steuerlich irrelevant, wenn von Regelungen zur Schenkungs- und Erbschaftsteuer abgesehen wird. Allerdings stellen private Geschenke keine Betriebsausgaben des Arbeitgebers dar.

Der Gesetzgeber hat aber Möglichkeiten geschaffen, wie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei „Benefits“ zusätzlich zum originären steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn zufließen können. Hier fließen verschiedene Aspekte wie die Fürsorge, die Gesundheitsvorsorge oder der Umweltschutz ein, woraus ein Sammelsurium von Möglichkeiten entstanden ist.