Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
7. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitel 5: Sonderfälle der Einkommensbesteuerung (§§ 11, 14–19 und 26 KStG)
5.1 Auflösung und Liquidation (§ 11 KStG)
5.1.1 Regelungsinhalt und Zweck
901Das KStG sieht für die Liquidation einer Gesellschaft ein gesondertes Besteuerungsverfahren vor. Unter Liquidation wird die Auflösung der Gesellschaft verstanden.
Wie die Überschrift des § 11 KStG bereits aussagt, ist die Voraussetzung der Abwicklung die Auflösung. Die Auflösung einer Kapitalgesellschaft vollzieht sich nach gesellschaftsrechtlichen Normen. Wird eine Kapitalgesellschaft aufgelöst, so regelt § 11 KStG eine sog. „Schlussbesteuerung“. Ziel der Liquidationsbesteuerung ist die vollständige Erfassung des Totalgewinns einer Kapitalgesellschaft. Sämtliche noch vorhandenen stillen Reserven sollen letztmöglich, quasi solange es die Gesellschaft noch gibt, erfasst werden. Insoweit sieht die Vorschrift ein eigenständiges, vom Handelsrecht abgelöstes Besteuerungsverfahren vor. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit wird aufgegeben. Ein Grundsatz der handelsrechtlichen Bilanzierung ist z. B. das sog. „Going-Concern-Prinzip“, d. h. bei der Wertermittlung der Bilanzposten ist von einer Fortführung des Betriebs auszugehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Dies ist in der Liquidationsbesteuerung gerade eben nicht ...