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Neues zur Einlagenrückgewähr im Drittstaatenfall
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 757Mit Schreiben v. hat sich das BMF zur Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH im Kontext der Einlagenrückgewähr im Drittstaatenfall geäußert und wendet diese erfreulicherweise auch an (, NWB NAAAI-60228). Bei detaillierterer Analyse ergeben sich jedoch noch zahlreiche Folgefragen.
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I. Rückgewähr von Nennkapital
[i]Abstellen auf § 7 KapErhStGZur Behandlung einer Nennkapitalrückzahlung verweist das BMF auf die Grundsätze nach § 7 Abs. 2 KapErhStG, die jedoch nur dann Bedeutung haben, wenn es vor der Rückgewähr eine Nennkapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gegeben hat; ohne eine solche ist die Nennkapitalrückgewähr nicht als Kapitalertrag zu behandeln. Im Vergleich zum Sonderausweis gem. § 28 KStG können sich gewisse Friktionen sogar zulasten des Steuerpflichtigen einstellen, die durch eine unionsrechtskonforme Auslegung vermieden werden können.
II. Einlagenrückgewähr
[i]Beachtung der Verwendungsreihenfolge – Herzstück: Ableitung aus der ausländischen HandelsbilanzIm Einklang mit der Rechtsprechung ist die Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit Satz 5 KStG zu beachten. Herzstück des Schreibens ist die Aussage, dass die für die Verwendungsreihenfolge maßgeblichen Werte aus der auslän...