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Jahresabschlusserstellung unter Einfluss des Ukraine-Kriegs
Leitfaden und Praxisbeispiele unter Berücksichtigung des Fachlichen Hinweises des IDW
[i]Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, NWB FAAAH-92843 Neben den humanitären Folgen des Ukraine-Kriegs ergeben sich infolge der negativen weltwirtschaftlichen Einflüsse des Kriegs entsprechende Auswirkungen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss und die Berichterstattung im Anhang und Lagebericht. Bleiben die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) mit Stichtag vor dem hiervon noch unberührt, sind die erkennbaren wirtschaftlichen Folgen in die Berichterstattung bereits aufzunehmen. Für nachfolgende Stichtage stellt sich dann auch die Frage nach der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einflüsse des Konflikts innerhalb der Bilanz und der GuV. Der nachfolgende Beitrag soll anhand von Beispielen die relevanten Punkte mit Blick auf die Grundsätze, die unabhängig für betroffene Unternehmen der Ukraine-Krise gelten, verdeutlichen.
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I. Grundsätzliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung zum Stichtag
[i]Stichtag 24.2.2022Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich zu den Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss mit einer frei zugänglichen Stellungnahme – zuletzt mit einem Update im April 2022 – positioniert. Das IDW stellt klar, dass für Jahresabschlüsse, die auf einen Stichtag vor dem (Einmarsch der russischen Truppen in die Ukraine) aufzustellen sind, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Kriegs als wertbegründend einzustufen sind. Dabei stellt das IDW im Kern auf die Grundlagen des sich aus dem Stichtagsprinzip ohnehin geltenden Ansatzregelwerks ab.
[i]Wertbegründende EreignisseDamit sind Ereignisse mit bilanzieller Auswirkung auf die Bewertung bzw. den Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden aufgrund des Stichtagsprinzips gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB grundsätzlich erst in der Bilanz und der GuV zu berücksichtigen, deren Bilanzstichtag nach dem liegt, also im Regelfall für Jahresabschlüsse zum . Gleiches gilt entsprechend für Konzernabschlüsse.
Allerdings ist zu beachten, dass für den Fall einer erkennbaren Gefährdung der Unternehmenstätigkeit Berichtspflichten im Anhang und Lagebericht für die derzeit noch in Arbeit befindlichen Jahresabschlüsse zum (also vor dem ) bestehen. Ist die Gefährdung der Unternehmensfortführung derart stark ausgeprägt, sind die betreffenden Jahresabschlüsse zu ändern.
II. Exkurs: Wertbegründung vs. Wertaufhellung
[i]Theile, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung - GoB (HGB), infoCenter, NWB UAAAE-85382 Ausgehend vom sog. Stichtagsprinzip des HGB müssen für die Bilanzierung und Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden die Verhältnisse zum Kenntnisstand am Abschlussstichtag herangezogen werden. Insofern können nur solche Tatsachen am Bilanzstichtag berücksichtigt werden, die zu diesem Stichtag „wertbegründend“ vorliegen, also verursacht sind. Die mögliche Veränderung dieser Tatsachen bis zur Erkenntnis am Tag der Bilanzaufstellung wird als „werterhellend“ bezeichnet. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Handels- und Steuerbilanzen.
[i]Stichtagsprinzip, WertaufhellungDer BFH hat in seinem (BStBl 2007 II S. 818) entschieden, dass bei der Bilanzierung und Bewertung die am Bilanzstichtag vorliegenden Verhältnisse nach dem subjektiven Erkenntnisstand des sorgfältigen Kaufmanns bei fristgerechter Bilanzaufstellung zu beurteilen sind. Demzufolge sind zwar keine neuen, erst nach dem Bilanzstichtag eintretenden Tatsachen, jedoch aufhellende Umstände, die bereits zum Bilanzstichtag objektiv vorlagen, aber erst nachträglich – d.h. zwischen Bilanzstichtag und -aufstellung – bekannt werden, bilanziell zu berücksichtigen. Erst nach dem Bilanzstichtag eingetretene Tatsachen sind nicht zu berücksichtigen, denn sie zeigen nicht die objektiven Verhältnisse nach dem Stichtagsprinzip auf, sondern verändern diese Verhältnisse mit rechtsbegründender Wirkung erst nach dem Bilanzstichtag.
Die Müller GmbH (M) weist zum eine Kundenforderung gegen den Einzelunternehmer Schmidt (S) in Höhe von 50.000 € aus. Im Januar 2022 brennt bei S das Warenlager ab. Die Versicherung lehnt die Zahlung wegen Eigenverschulden im Februar 2022 ab. M stellt den Jahresabschluss im März 2022 auf.
Die Forderung gegen S wird durch ein Ereignis ausfallgefährdet, welches nach dem Bilanzstichtag eintritt. Auch die Erkenntnisse, die M im Abschlusserstellungszeitraum gewinnt, können nicht verwertet werden und lassen eine Abwertung der Forderung zum Bilanzstichtag nicht zu.S. 2857
Max hat am einen betrieblichen Lkw für 30.000 € angeschafft, welchen er am unter Abzug von 3 % Skonto bezahlt.