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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung - GoB (HGB)
1. Anwendungsbereich
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) darzustellen. Zudem muss der Jahresabschluss nach den GoB aufgestellt werden und auch für den Konzernabschluss sind die GoB zu beachten.
Obwohl das HGB die Beachtung der GoB vorschreibt, wird im Gesetz nicht definiert, was die GoB sind – es ist somit ein unbestimmter Rechtsbegriff, der erst mit Inhalt gefüllt werden muss. Bei den GoB handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln zur Buchführung und Bilanzierung, die auf Basis des Gesetzes insbesondere von der Rechtsprechung, Wissenschaft, Praxis und den Verbänden (z. B. IDW und DRSC) entwickelt wurden. Einige Grundsätze sind im HGB verankert, andere nicht. Für die Pflichtanwendung der GoB spielt das keine Rolle: Wenn das HGB z. B. formuliert, der Jahresabschluss sei unter Beachtung der GoB aufzustellen, kommt es nicht darauf an, ob die GoB kodifiziert sind oder nicht. Sie sind zu befolgen.
Die GoB sollen helfen, gesetzliche Vorschriften auszulegen, aber auch Gesetzeslücken zu füllen, so dass auch bei fehlenden Vorschriften zu einzelnen Fragestellungen eine ordnungsmäßige Buchführung und Bilanzierung gewährleistet ist. Die Grundsätze lassen sich in Rahmen- und Abgrenzungsgrundsätze als auch allgemeine und ergänzende Grundsätze untergliedern.
Die GoB dürfen nicht mit den von der Finanzverwaltung mit veröffentlichten „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ verwechselt werden. Die GoBD stellen eine Verwaltungsanweisung für steuerliche Zwecke dar. Demgegenüber gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die Gegenstand dieses Stichworts sind, für die handelsrechtliche Buchführung und für den Jahresabschluss.
Meyer/Theile, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 32. Aufl. 2022, Tz. 1400-1488
Baetge/Zülch, Rechnungslegungsgrundsätze nach HGB und IFRS, in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann (Hrsg.), HdJ, Loseblatt, Abt. I/2
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 252
2. Rahmengrundsätze
2.1. Richtigkeit und Willkürfreiheit
Die Buchführung muss „richtig“ vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB). Das bedeutet, dass die Einträge objektiv, nachprüfbar und den Tatsachen entsprechend willkürfrei vorgenommen werden.
Für den Jahresabschluss muss eine Maschine bewertet werden, die ein halbes Jahr vor dem Stichtag erworben wurde. Hierfür ist die Nutzungsdauer festzulegen, um die Abschreibung bzw. die fortgeführten Anschaffungskosten zu ermitteln. Der Hersteller der Maschine gibt an, dass diese eine gewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren hat. Auch unternehmensintern hat man schon mit ähnlichen Maschinen gearbeitet und kann die angegebene Nutzungsdauer bestätigen. Für den Jahresabschluss kann daher nicht willkürlich eine andere (längere oder kürzere) Nutzungsdauer festgelegt werden: Es muss für die Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten die objektiv nachvollziehbare Nutzungsdauer von fünf Jahren berücksichtigt werden.
2.2. Klarheit und Übersichtlichkeit
Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich aufgestellt werden (§ 243 Abs. 2 HGB). Dies beinhaltet eine übersichtliche Gliederung sowie eindeutige Bezeichnungen für die einzelnen Jahresabschlussposten. Insbesondere bei der Gliederung stellt sich die Frage der Gliederungstiefe. Für Kapitalgesellschaften bestehen über die Gliederungsschemata zur Bilanz sowie zur GuV gesetzliche Vorgaben (§§ 266, 275 HGB), die Ausstrahlungswirkung für alle Kaufleute haben.