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Arbeits- & Sozialrecht

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Mindestlohn: Steigerung macht auch Änderungen in Betrieben erforderlich

Der gesetzliche Mindestlohn soll von derzeit 12,82 € in zwei Schritten bis Januar 2027 auf 14,60 € pro Stunde steigen. Das hat die Mindestlohnkommission einstimmig beschlossen. Anfang 2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 €, Anfang 2027 auf 14,60 €. Die Kommission blieb damit unter der Größe, die vor allem die SPD vorgegeben hatte. Für Unternehmen gilt es nun u. a. zu prüfen, ob und in welchem Umfang z. B. Kalkulationen und Preise angepasst werden müssen. Außerdem muss bei Minijobbern geprüft werden, ob die Stundenzahl angepasst werden muss, um nicht über die 556 €- bzw. ab 2026 rund 602 €-Grenze für Minijobber zu kommen. Das kann in der Folge u. a. dazu führen, dass man mehr Beschäftigte einstellen oder Arbeiten streichen oder reduzieren muss. Insofern können die höheren Löhne auch in die Strukturen und Abläufe von Betrieben eingreifen.

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Veröffentlichter Gesetzentwurf für die Anfechtung der Vaterschaft durch leibliche Väter (BMJV)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 4.7.2025 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem das Urteil des BVerfG zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter umgesetzt werden soll. Der Entwurf sieht neue Regeln vor für den Fall, dass der leibliche Vater eines Kindes die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für das Kind anfechten will.

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Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds - Benachteiligungsverbot (BAG)

Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz (BAG, Urteil v. 18.6.2025 – 7 AZR 50/24).

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Mini-Job: Anspruch auf Mutterschutz

Mutterschutz sichert die Befreiung von der Arbeit und den Anspruch auf Mutterschaftsgeld, auch bei Mini-Jobs. Generell gelten für die Mutterschutzzeit zwei Zeiträume: Sechs Wochen vor dem Geburtstermin müssen Schwangere nur noch arbeiten, wenn sie es wollen. Der zweite Zeitraum ist der nach der Geburt. Für acht Wochen herrscht Beschäftigungsverbot, das bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen verlängert wird. Ist man gesetzlich krankenversichert, bekommt man das Geld von der Krankenkasse. Es gibt maximal 13 € pro Tag oder ca. 390 € pro Monat. Bei Privatversicherten beantragt man das Geld beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Hier erhält man höchstens 210 € pro Monat. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zum tatsächlichen Gehalt durch einen Zuschuss auszugleichen. Weitere Details lesen Sie unter https://go.nwb.de/fpnd1.

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Kündigung: Einwurfeinschreiben genügt nicht

Unternehmer, die eine Kündigung per Einwurfeinschreiben versenden, riskieren deren Unwirksamkeit – und zwar dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer den Eingang nicht bestätigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine Kündigung zugegangen ist, eine Sendungsstatusverfolgung genüge auch nicht. Besser ist es daher, eine Kündigung mit Einschreiben-Rückschein oder persönlicher Zustellung mit Bestätigung zu überreichen.

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