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Zur Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt (BFH)

Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) ist unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird, als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei (BFH, Urteil v. 14.5.2025 - XI R 24/23; veröffentlicht am 24.7.2025).

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Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 15.7.2025 - III C 2 - S 7221/00019/005/056). Das zunächst zum Thema ergangene BMF-Schreiben v. 17.4.2025 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.4.2025) hat das BMF am 6.6.2025 zurückgezogen (vgl. Online-Nachricht v. 10.6.2025).

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Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat sich zu der Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG durch Art. 21 Nr. 4 des JStG 2024 geäußert. Im Rahmen der Neuregelung steht laut der Fragestellerin im Raum, dass Schwimmkurse sowie andere private Bildungsangebote ab dem 1.1.2026 mit 19 % Umsatzsteuer belegt werden. Zudem wurde zu der Frage Stellung genommen, ob die Bundesregierung plant in der laufenden Legislaturperiode die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen so zu regeln, dass Angebote wie Schwimmkurse weiterhin steuerfrei bleiben, insbesondere da die bisherige Vertrauensschutzregelung Ende 2025 ausläuft (BT-Drucks. 21/747).

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Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“ (BFH)

Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen. Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert (BFH, Urteil v. 30.4.2025 - XI R 15/22; veröffentlicht am 10.7.2025).

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2024 zu einem Mehrergebnis in Höhe von 1,63 Mrd. Euro (BMF)

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

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