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Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat sich zu der Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG durch Art. 21 Nr. 4 des JStG 2024 geäußert. Im Rahmen der Neuregelung steht laut der Fragestellerin im Raum, dass Schwimmkurse sowie andere private Bildungsangebote ab dem 1.1.2026 mit 19 % Umsatzsteuer belegt werden. Zudem wurde zu der Frage Stellung genommen, ob die Bundesregierung plant in der laufenden Legislaturperiode die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen so zu regeln, dass Angebote wie Schwimmkurse weiterhin steuerfrei bleiben, insbesondere da die bisherige Vertrauensschutzregelung Ende 2025 ausläuft (BT-Drucks. 21/747).

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Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 15.7.2025 - III C 2 - S 7221/00019/005/056). Das zunächst zum Thema ergangene BMF-Schreiben v. 17.4.2025 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.4.2025) hat das BMF am 6.6.2025 zurückgezogen (vgl. Online-Nachricht v. 10.6.2025).

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Aufteilung des Gesamtentgelts beim Spar-Menü: Wann ist eine Aufteilung sachgerecht?

Dauerbrenner in der Betriebsprüfung ist seit Jahren, welche Methode bei der Aufteilung des Entgelts sachgerecht ist. Im Grundsatz sind Unternehmen frei in der Wahl der Aufteilungsmethode, sofern diese sachgerecht ist. Doch was heißt „sachgerecht“ konkret? Der BFH hat nun im Zusammenhang mit der Aufteilung des Pauschalpreises für Spar-Menüs entschieden, wann die Aufteilung anhand des Wareneinsatzes nicht sachgerecht ist (Urteil v. 22.1.2025 - XI R 19/23, PAAAJ-92945).

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BMF ändert umsatzsteuerrechtliche Behandlung im Energiebereich

Anlass für das BMF-Schreiben v. 31.3.2025 (BStBl 2025 I S. 977) und die damit einhergehenden Änderungen des UStAE boten vier Urteile des BFH zur Umsatzbesteuerung im Energiebereich. Dabei ging es u. a. um die Frage, wie die Umstände beim Direktverbrauch von Strom umsatzsteuerrechtlich einzuordnen sind und nach welchem Maßstab die Selbstkosten zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der Wärmeentnahme in einer Biogasanlage oder einem Blockheizkraftwerk aufgeteilt werden müssen.

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Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbständige Hauptleistung dar (FG)

Das FG hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbständige Hauptleistung darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (FG Münster, Urteil v. 18.2.2025 – 15 K 128/21 U; Revision nicht zugelassen).

Editorial //

Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Durch das JStG 2024 wurde § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst. Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf (s. dazu NWB 39/2024 S. 2688) ist es aufgrund zahlreicher Bedenken, insbesondere zur drohenden Steuerpflicht kommerzieller Fortbildungsangebote, bei einer minimalinvasiven Anpassung geblieben. Zum einen wurde das Anerkennungsverfahren für Bildungseinrichtungen und die Befreiung der an anerkannten Einrichtungen selbständigen Lehrkräfte beibehalten. Zum anderen wurde die aus dem EU-Recht bekannte Befreiung des Privatlehrers in das UStG übernommen, um das im Frühjahr 2024 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (s. dazu NWB 17/2024 S. 1176) abzuwenden. Während insoweit die wichtigsten Fragen zu den Anforderungen an den Leistungserbringer beantwortet sind, sind die Zweifel an der Reichweite der Befreiungsvorschrift im Hinblick auf die inhaltliche Komponente der begünstigten Leistungen drängender denn je. Denn der EuGH ist zu dem Ergebnis bekommen, dass Fahr-, Segel- und selbst Schwimmschulen keine begünstigten Bildungsleistungen erbringen, weil es sich nicht um Allgemeinbildung, sondern um spezialisierten Unterricht handele. Seitdem mehren sich die Fragen um die richtige Abgrenzung zwischen „spezieller“ Bildung, Allgemeinbildung und primärer Freizeitbeschäftigung.

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Missbräuchliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch Ehegatten

Werden zwei beide Ehegatten jeweils als Einzelunternehmer im selben unternehmerischen Bereich tätig und fallen sie jeweils unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG, ist dies nicht rechtsmissbräuchlich; dies gilt auch dann, wenn ihnen bei einer Zusammenfassung ihrer unternehmerischen Tätigkeit die Kleinunternehmerregelung wegen Überschreitung der Umsatzgrenze nicht offengestanden hätte.

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