Track 13 | Einkunftserzielungsabsicht: Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung müssen die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgegriffen werden, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof [1] hat sich jüngst auch mit der Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung befasst. Es ging einmal mehr um die Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit.
Sie kennen die Regelung: Bei einer Ferienwohnung, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschritten wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt es, wenn eine Ferienwohnung zu mehr als 75 % der ortsüblichen Auslastung vermietet wird. Sind am gesamten Ort im Schnitt 100 Tage üblich, ist man also bei der Vermietung von mindestens 76 Tagen auf der sicheren Seite.
Wie der IX. Senat des BFH aktuell klargestellt hat, kann bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit auf die Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgegriffen werden, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof bestätigte damit in letzter Instanz eine entsprechende Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern [2].
Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
TAAAH-60443