Leistungen auf Grund einer letztwilligen Verfügung als Leibrente
Leitsatz
1. Ein Rentenstammrecht als Voraussetzung für die Annahme einer Leibrente kann auch durch ein in einer letztwilligen Verfügung ausgesetztes Vermächtnis begründet werden.
2. Werden in einer letztwilligen Verfügung für einen weichenden Erben durch Vermächtnis für die Lebenszeit des Vermächtnisnehmers fortlaufend wiederkehrende gleichmäßige Leistungen ausgesetzt, so sind diese als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vermächtnisanordnungen nicht eindeutig erkennen lassen, daß die Leistungen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und des Unterhaltsbedürfnisses des Berechtigten abänderbar sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 882 XAAAA-91095
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