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BFH Urteil v. - VI R 187/68 BStBl 1972 II S. 364

Gesetze: AO §§ 103, 105 Abs. 1, 108, 109StAnpG § 7 Abs. 1 u. 3 Satz 2EStG § 38 Abs. 1 u. 3 Satz 2

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG nach § 109 AO wegen schuldhaft verkürzter Lohnsteuer

Leitsatz

1. Ist in einer GmbH & Co. KG die GmbH alleinige Geschäftsführerin der KG, so hat der Geschäftsführer der GmbH nach § 103 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 AO die der KG wegen der Besteuerung des Arbeitslohnes ihrer Arbeitnehmer auferlegten Pflichten zu erfüllen.

2. Der Geschäftsführer haftet nach § 109 AO persönlich, wenn durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden lohnsteuerlichen Pflichten Steueransprüche verkürzt werden. Er haftet als Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 1 StAnpG) neben dem Arbeitgeber als weiterem Haftenden und den Arbeitnehmern als Steuerschuldnern.

3. Das FA hat die Wahl, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will (§ 7 Abs. 3 Satz 2 StAnpG), nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der durch Recht und Billigkeit gezogenen Grenzen zu treffen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 364
KAAAA-90755

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