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BFH Urteil v. - IV R 247/69 BStBl 1971 II S. 151

Gesetze: AO §§ 73a Abs. 2, 75, 78, 79

Leitsatz

1. Das Wohnsitz-FA ist für die Besteuerung nach dem Einkommen auch für die Veranlagungszeiträume zuständig, in denen der Steuerpflichtige zuvor in einem anderen Bundesland wohnte.

2. Eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 6 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom (RGBl I, 11) ist durchzuführen, wenn Wohnsitz und Betrieb im Zeitpunkt der Veranlagung in den Bezirken verschiedener FÄ und Gemeinden liegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 151
LAAAA-90626

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