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BFH Urteil v. - III 290/57 U BStBl 1958 III S. 185

Gesetze: GrStG § 4 Ziff. 1 und 3GrStDV § 25 Abs. 1

Leitsatz

Die Gärtnerei eines Sozialversicherungsträgers ist auch dann grundsteuerpflichtig, wenn sie ausschließlich Blumen und Dauerpflanzen für die Ausschmückung von Krankenzimmern usw. in den Heilstätten des Versicherungsträgers erzeugt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 185
MAAAA-89782

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