Die Rechtsfolgen der Korrektur einer verdeckten
Gewinnausschüttung sind außerhalb der Steuerbilanz zu ziehen
Leitsatz
1. Verspricht eine GmbH ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Umsatztantieme, die als verdeckte
Gewinnausschüttung i.S. des
§ 8 Abs. 3 Satz 2
KStG 1984 zu beurteilen ist, so ist dennoch sowohl in der
Handels- als auch in der Steuerbilanz für die Umsatztantieme eine
Rückstellung zu bilden.
2. Eine Tantiemerückstellung
bleibt unbeschadet ihrer Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung
Fremdkapital. Auch Ausschüttungsverbindlichkeiten sind als Fremdkapital zu
behandeln.
3. Für eine Berichtigung der
Steuerbilanz um die Tantiemerückstellung besteht so lange kein
Rechtsgrund, als die Verbindlichkeit zivilrechtlich noch existent ist.
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