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Sonderausgaben
I. Definition der Sonderausgaben
Sonderausgaben sind Lebenshaltungskosten, die der Gesetzgeber zum Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte zulässt, weil sie eine unvermeidbare oder förderungswürdige Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewirken. Die Aufzählung in den §§ 10 bis 10i EStG ist abschließend.
II. Abzugsvoraussetzungen
1. Aufwendungen
Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige begünstigte Aufwendungen schuldet und selbst leistet.
Zahlt der Steuerpflichtige Sonderausgaben eines Anderen, kann er sie nicht als eigene Sonderausgaben abziehen. Eine Ausnahme bilden hier Aufwendungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für ein zu berücksichtigendes Kind. Diese kann der Steuerpflichtige auch dann als eigene Sonderausgaben abziehen, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist. Darüber hinaus soll der Erbe Kirchensteuerzahlungen für den Erblasser als eigene Sonderausgaben abziehen können. Ob dies nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH zum Verlustabzug im Erbfall noch gilt, war Gegenstand eines Revisionsverfahrens. Der BFH hat dies bejaht.
Zahlt ein Anderer Sonderausgaben des Steuerpflichtigen, kann der Steuerpflichtige sie als Sonderausgaben abziehen, wenn der Andere mit der Zahlung eine Zuwendung an ihn bewirken wollte.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist es gleichgültig, welcher Ehegatte die Aufwendungen geleistet hat ( R 10.1 EStR).
2. Belastung
Weitere Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige durch die Aufwendungen (endgültig) wirtschaftlich belastet ist.
Sonderausgaben sind im Jahr der Zahlung abzuziehen, auch wenn sie mit Darlehensmitteln gezahlt wurden.
Unmaßgeblich ist grundsätzlich, für welchen Zeitraum die Sonderausgaben gezahlt werden. Für vorausgezahlte Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung gilt dies allerdings nur, soweit die für die Zukunft geleisteten Beiträge das Zweieinhalbfache der für den Veranlagungszeitraum gezahlten Beiträge nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).
Erstattete Sonderausgaben sind im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Ob die Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und Zweck sowie deren wirtschaftlicher Bedeutung und Auswirkungen für den Steuerpflichtigen. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an. Erstattete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind dagegen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG steuerbare, aber nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfreie Einnahmen. Dies schließt eine Verrechnung mit geleisteten Sonderausgaben aus.
Ist eine Verrechnung im Erstattungsjahr nicht möglich, ist der Sonderausgabenabzug im Abzugsjahr rückgängig zu machen. Eine Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO möglich.
Erstattungsüberhänge bei Basiskranken- und Pflegeversicherungen sowie bei Kirchensteuern werden dagegen nicht durch Änderung der Veranlagung des Abzugsjahres berücksichtigt. Sie sind vielmehr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (§ 10 Abs. 4b Satz 2 und 3 EStG). Durch diese Hinzurechnung erhöht sich nicht der Gesamtbetrag der Einkünfte (sondern das Einkommen). Ein Verlustausgleich mit einem Kirchensteuererstattungsüberhang ist deshalb nicht möglich.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch dann mit gezahlten Beiträgen zu verrechnen und dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt wird. Auf den Grund für den Rückfluss der Aufwendungen kommt es nicht an.
3. Abgrenzung zu Betriebsausgaben/Werbungskosten
Sind Aufwendungen sowohl Sonderausgaben als auch Betriebsausgaben oder Werbungskosten, ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG der Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten vorrangig.