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Sonderausgaben
Ein Gesamtüberblick nach aktueller Rechtslage
Der nachfolgende Beitrag behandelt die wichtigsten Eckpunkte des Abzugs von Sonderausgaben nach § 10 EStG und § 10b EStG. Dabei beleuchtet der Autor mithilfe von Beispielen und Hinweisen die verschiedenen Problembereiche und verschafft Ihnen einen Gesamtüberblick zu dieser Thematik.
I. Begriff
Das EStG sieht keine Legaldefinition für die Sonderausgaben vor; § 10 Abs. 1 EStG umschreibt vielmehr lediglich abstrakt den Begriff. Demnach sind Sonderausgaben „Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.“ Grundsätzlich sind auch die außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG nachrangig gegenüber den Sonderausgaben. Ausnahmen können hier gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbs. EStG für Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und das Schuldgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) gelten.
Aufwendungen, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind oder wie solche zu behandeln sind, können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, vgl. § 10 Abs. 1 EStG. Mit den Regelungen der §§ 10 ff. EStG und den außergewöhnlichen Belastungen gem. §§ 33 ff. EStG zeigt die Einkommensteuer auf, dass sie ihrem Wesen nach eine Personensteuer ist, d. h., es wird die ...