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Änderung des AO-Anwendungserlasseszum 1. 7. 2002
Mit wurde der AEAO erneut geändert. Schwerpunkt der Änderungen sind die Regelungen zu §§ 122, 127, 171, 172, 174 und 233a AO.
I. Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122 AO)
1. Bekanntgabe bei Empfangsvollmacht
Die Änderungen im AEAO zu § 122 AO sind in erster Linie redaktioneller Art. So wurden die bisherigen Nrn. 1.7.2 und 1.7.3 zu einer Gliederungseinheit (neue Nr. 1.7.2) zusammengefasst. Wie bisher wird erläutert, dass die Entscheidung, ob ein Steuerbescheid dem Stpfl. oder seinem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden soll, im Ermessen des FA steht. Die bisherigen Ausführungen zur Ermessensausübung gelten weiter. Hat z. B. der Stpfl. dem FA ausdrücklich mitgeteilt, dass er seinen Vertreter auch zur Entgegennahme von Steuerbescheiden ermächtigt, oder hat er dem FA eine Vollmacht vorgelegt, nach der der Bevollmächtigte berechtigt ist, für ihn ”rechtsverbindliche Erklärungen” entgegen zu nehmen, sind Steuerbescheide grds. dem Bevollmächtigten bekannt zu geben (, BStBl 2001 II S. 463, und v. - VII R 96/99, BStBl 2001 II S. 86). Nur wenn im Einzelfall besondere Gründe (z. B. technische Gründe) gegen die Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Bevollmächtigten sprechen, kann ...