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§ 33b EStG Nachweis der Behinderung von in Deutschland nicht steuerpflichtigen Kindern bei Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags nach Abs. 5
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt ab VZ 1996 in Ergänzung zu R 194 Abs. 3 der EStR 1996 für den Nachweis der Behinderung von in Deutschland nicht stpfl. Kindern folgendes:
Das in einem EU/EWR-Mitgliedstaat ansässige behinderte Kind bzw. sein Erziehungsberechtigter kann sich an das zuständige Auslandsversorgungsamt wenden und im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 SchwbG einen Antrag auf Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung stellen. Das Versorgungsamt wird den Antragsteller auffordern, ärztliche Befundberichte zu übersenden, wonach das Versorgungsamt den Grad der Behinderung bestimmen kann. Daraufhin wird dem Behinderten ein Feststellungsbescheid erteilt, der gegenüber dem deutschen FA, bei dem der stpfl. Elternteil steuerlich geführt wird, als Nachweis dient.
Für jedes Land gibt es ein zuständiges Auslandsversorgungsamt. Die Zuständigkeit der Auslandsversorgungsämter ist durch die Auslandszuständigkeitsverordnung - AuslZuStV - v. (BGBl I S. 1204) geregelt.