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NWB Nr. 52 vom Seite 4765 Fach 4a Seite 107

BFH-Rechtsprechung zur Körperschaftsteuer im Jahr 1999

von Richter am BFH Ferdinand Hofmeister, München

Unbeschränkte Steuerpflicht

1. Gewinnerzielungsabsicht bei einem Lohnsteuerhilfeverein

(BStBl 1999 II S. 366; LX550943) betr. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG.

Hinweis: Hettler, KFR F. 3 EStG § 15, 8/99, S. 265.

Die Tatsache, dass Lohnsteuerhilfevereine gem. § 13 Abs. 1 StBerG Selbsthilfeeinrichtungen sein müssen, lässt nicht den Schluss zu, dass sie ihre Beratungstätigkeiten ohne Einkünfteerzielungsabsicht ausüben. Eine Gewinnerzielungsabsicht eines Lohnsteuerhilfevereins fehlt, wenn lediglich eine Deckung der Selbstkosten - einschließlich der Kosten der Erhaltung des der Tätigkeit dienenden Vermögens - angestrebt wird. Keine Deckung nur der Selbstkosten wird jedoch angestrebt, wenn auch Eigenkapital - z. B. für Erweiterungsinvestitionen oder zur Tilgung von Schulden - erwirtschaftet werden soll. In diesen Fällen wird eine Mehrung des BV in Form eines Totalgewinns erstrebt, es sei denn, das aus den Gewinnen gespeiste Eigenkapital soll später durch Kostenunterdeckungen wieder aufgezehrt werden.

Die Fiktion des § 2 Abs. 3 GewStG, nach der als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen - nicht in § 2 Abs. 2 GewStG aufgeführten - juristischen Personen des privaten Rechts und ...