Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für Kosten von Umzügen bei Beendigung nach dem , 31. März und
Bezug: BStBl 2001 I S. 542
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge, die nach dem , 31. März und beendet werden, Folgendes:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs | |||
nach dem | 1.381 €, | |||
nach dem | 1.395 €, | |||
nach dem | 1.409 €. | |||
2. | Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt | |||
a) | für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs | nach dem | 1.099 €, | |
nach dem | 1.110 €, | |||
nach dem | 1.121 €. | |||
b) | für Ledige bei Beendigung des Umzugs | nach dem | 550 €, | |
nach dem | 555 €, | |||
nach dem | 561 €. |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten bei Beendigung des Umzugs nach dem um 242 €, nach dem um 245 € und nach dem um 247 €.
Das (BStBl 2001 I S. 542) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Bundesministerium der Finanzen
v. - IV C 5
– S 2353 –
167/03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 416
QAAAA-82037