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StuB Nr. 17 vom Seite 808

Änderung der maßgebenden Beträge für Kosten von Umzügen bei Beendigung nach dem 30. 6. 2003

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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge, die nach dem , 31. 3. und beendet werden, Folgendes:S. 809

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs


Tabelle in neuem Fenster öffnen
nach dem
1 381 €,
nach dem
1 395 €,
nach dem
1 409 €.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs


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nach dem
1 099 €,
nach dem
1 110 €,
nach dem
1 121 €.

b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs


Tabelle in neuem Fenster öffnen
nach dem
550 €,
nach dem
555 €,
nach dem
561 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten bei Beendigung des Umzugs nach dem um 242 €, nach dem um 245 € und nach dem um 247 €. Das (BStBl I S. 542 = StuB 2001 S. 875) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.