Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 19 GrStG Anzeigepflicht
Wehrheim/Hohensträter, Problembereiche der Anzeigepflicht nach § 19 GrStG bei Eigentümerwechsel, BB 2005 S. 2665; Findeis, Die neue Grundsteuer – Neue Pflichten am Jahresanfang, BB 2022 S. 2200 .
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Grundsteuergesetzes ab (AEGrStG), BStBl 2022 I S. 1171.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 19 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 19 GrStG normiert Anzeigepflichten des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Steuermessbeträge. Eine Steuererklärung ist im GrStG nicht vorgesehen, da die Festsetzung der Grundsteuer und der Grundsteuermessbeträge i. d. R. auf Grundlage der Steuererklärung zum Grundsteuerwert nach § 228 Abs. 1 BewG erfolgen kann. In bestimmten Fällen ist allerdings erforderlich, dass das Finanzamt Kenntnis bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erhält, um ggf. den Grundsteuermessbetrag durch eine Neu- oder Nachveranlagung anpassen zu können. Dies sollen die Anzeigepflichten nach § 19 GrStG sicherstellen. Die Anzeige – auch eine unterlassene – hat Einfluss auf den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 181 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO i. V. mit § 184 Abs. 1 Satz 3 AO (si...