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Häusliches Arbeitszimmer
Klare Abgrenzung und neue Prüfungsansätze durch (BStBl 2003 II S. 139)
I. Abzugsbeschränkung
Seit dem VZ 1996 kann ein Stpfl. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr uneingeschränkt als BA/WK geltend machen (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Die Kosten der Ausstattung (dazu gehören z. B. Aufwendungen für Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen) des häuslichen Arbeitszimmers sind identisch betroffen. Nicht zu den Kosten der Ausstattung gehören die Kosten für Arbeitsmittel. Diese unterliegen nicht dem gesetzlichen Abzugsverbot des häuslichen Arbeitszimmers (s. Broudré, , und Greite, ).
Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wird gewährt, wenn entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen beiden Fällen wird ein Abzugsbetrag in Höhe von 1 250 € zugelassen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und Satz 3 erster Halbsatz EStG). Die Abzugsbeschränkung gilt nicht, d. h. es erfolgt ein uneingeschränkter Abzug, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der ...