Einkünfte aus selbständiger Arbeit; Medizinischer Fußpfleger/Podologe
Bezug:
Zum ist mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom (BGBl 2001 I S. 3320), das in Artikel 1 das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen enthält, eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung für diese Berufsgruppe geschaffen worden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die seit dem erzielten heilberuflichen Einkünfte von Podologinnen und Podologen, denen die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG erteilt worden ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt, stellen Einkünfte i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
Bei medizinischen Fußpflegerinnen und Fußpflegern sind erst die nach dem erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen (§ 1 Satz 2 i.V.m. § 11 PodG).
BMF v. - IV A 6
-S 2246 - 35/02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 962
TAAAA-78745