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StuB Nr. 21 vom Seite 1068

Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei medizinischen Fußpflegern bzw. Podologen

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Zum ist mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom (BGBl I S. 3320), das in Art. 1 das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen enthält, eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung für diese Berufsgruppe geschaffen worden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Die seit dem erzielten heilberuflichen Einkünfte von Podologinnen und Podologen, denen die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG erteilt worden ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt, stellen Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Bei medizinischen Fußpflegerinnen und Fußpflegern sind erst die nach dem erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen (§ 1 Satz 2 i. V. mit § 11 PodG).