UStAE Aktuell
2024
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27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau
§ 27b Abs. 2 UStG ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der Weise erweitert worden, dass bei der Nachschau auch die Datenverarbeitungssysteme des Unternehmers zur Einsichtnahme genutzt werden und insbesondere auch elektronische Rechnungen eingesehen werden können. Abschn. 27b.1 Abs. 4, 5, 6 und 8 UStAE berücksichtigt diese Rechtsänderungen.
Die Umsatzsteuer-Nachschau darf erfolgen, wenn nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung Anhaltspunkte für einen aufklärungsbedürftigen umsatzsteuerlichen Sachverhalt vorliegen. Es bedarf insbesondere nicht etwa des Verdachts eines Umsatzsteuerbetrugs (, EFG 2018 S. 1146 m. Anm. Barche = DStRE 2019 S. 307).
Die Umsatzsteuer-Nachschau ist kein Verwaltungsakt (, a. a. O.; abweichend das vom FG zitierte Schrifttum), so dass die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns nur mit der Feststellungsklage überprüft werden kann.
Ein Übergang von der Umsatzsteuernachschau zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist nur zulässig, wenn das Finanzamt eine Prüfungsanordnung erlässt oder den Übergang zu einer Außenprüfung gem. § 27b Abs. 3 UStG mitteilt (,...