UStAE Aktuell
2024
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26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr
Helikopterflüge vom Festland in ein „Offshore-Gebiet“ fallen nach Verwaltungsmeinung nicht unter die Regelung des § 26 Abs. 3 UStG (Abschn. 26.2 Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStAE i. d. F. des BStBl 2018 I S. 302; ebenso UR 2017 S. 484).
Erbringt eine Fluggesellschaft eine Beförderungsleistung an den Reisenden, ist die Beförderung von Über-, Sonder- und Zusatzgepäck eine Nebenleistung zur Personenbeförderung. Dagegen liegt eine eigenständige Leistung für die zusätzlichen Gepäcktransportleistungen gegenüber dem Reisenden vor, die nicht unter § 26 Abs. 3 UStG fällt, wenn die Fluggesellschaft die Beförderungsleistung gegenüber einem Reiseveranstalter bewirkt ( UR 2021 S. 572).