UStAE Aktuell
2024
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25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen
Anmerkung
Die Verwaltung hat mit (DStR 2021 S. 1543 = UR 2021 S. 679; vgl. hierzu auch Anm. 1 zu Abschn. 25.1) Abschn. 25.3 umfänglich überarbeitet (vgl. dazu im Einzelnen Weber, UVR 2021 S. 341).
Die Marge wird nach § 25 Abs. 3 UStG grds. für den einzelnen Umsatz (für jeden einzelnen Reiseteilnehmer) ermittelt (Einzelmarge). Ist die Marge negativ, kann sie nicht mit positiven Margen aus anderen Reiseleistungen verrechnet werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann eine einheitliche Leistung angenommen werden, wenn der Unternehmer mehrere gleichartige Reisen an einen Leistungsempfänger abgibt (Abschn. 25.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3).
Des Weiteren beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn mehrere Reisen zusammengefasst werden, für die der Unternehmer einen einheitlichen Aufschlags- oder Kalkulationssatz verwendet (Abschn. 25.3 Abs. 1 Satz 3).
Kann ein Unternehmer bei Dritten erworbene Übernachtungs- und Beförderungskontingente nicht voll umfänglich abrufen (nicht ausgeschöpfte Kontingente), hat er folgendes Wahlrecht, das er im Besteuerungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Reisen ausüben kann (Abschn. 25.3 A...