UStAE Aktuell
2024
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24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Anmerkung
Die Änderungen in Abschn. 24.6 Abs. 1, 2 und 4 UStAE sind durch (BStBl 2013 I S. 449) – mit Übergangsregelung – eingefügt worden. Neu ist, dass die Grenze von 4.000 € einen Nettobetrag darstellt und die Vereinfachungsregelung nur anwendbar ist, wenn die Leistungen, die der Regelbesteuerung unterliegen, einen engen Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit aufweisen. Die Vereinfachungsregelung ist daher nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, als Aufsichtsrat einer Genossenschaft, als Makler landwirtschaftlicher Versicherungen oder aus der langfristigen Vermietung von Wirtschaftsgütern erzielt (zu weiteren Einzelfällen vgl. DStR 2019 S. 2704). Des Weiteren kann die Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden, wenn innergemeinschaftliche Erwerbe bewirkt werden, weil eine Steuererklärung nach § 18 Abs. 4a UStG abzugeben ist.