UStAE Aktuell
2024
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24.3. Sonstige Leistungen
Anmerkung
Abschn. 24 Abs. 1 Satz 2 UStAE übernimmt den Katalog landwirtschaftlicher Dienstleistungen aus Anhang VIII der MwStSystRL.
Landwirtschaftliche Dienstleistungen fallen nur dann unter die Sonderregelung des § 24 UStG, wenn sie von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebes erbracht werden und wenn sie normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen (Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL). Abschn. 24.3 Abs. 2 bis 5 UStAE erläutert diese – schwierig abzugrenzenden – Tatbestandsvoraussetzungen. Wenn die land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen im Vorjahr eine Umsatzgrenze von 51.500 € überschritten haben, ist das nach Verwaltungsmeinung ein Anhaltspunkt dafür, dass die Dienstleistungen nicht mehr zum Unternehmen des landwirtschaftlichen Erzeugers gehören und deshalb der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften unterliegen (Abs. 3 der Vorschrift). Der Auffassung des FG Düsseldorf, dass die eigene Arbeitskraft des Einzelunternehmers stets die Zugehörigkeit zum landwirtschaftlichen Betrieb aufweist, ist der , BFH/NV 2018 S. 65) nicht gefolgt: Werden monatlich ...