UStAE Aktuell
2024
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24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Anmerkung
Nach der Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG durch das JStG 2020 kommt die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG nur zur Anwendung, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers i.S. von § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat (vgl. hierzu Abschn. 24.1a). Mit dieser Regelung wurde den unionsrechtlichen Einwendungen der EU-Kommission gegen die deutsche Regelung Rechnung getragen. Die Europäische Kommission hat daraufhin ihre Klage wegen Nichtvereinbarkeit der früheren Fassung des § 24 UStG mit den Vorgaben des Unionsrechts am zurückgenommen (vgl. Beschl. des Präsidenten des in der Sache C-57/20, https://curia.europa.eu).
Die Regelung wird nach § 27 Abs. 32 UStG i.d.F. des JStG 2020 erst auf Umsätze angewendet, die nach dem bewirkt werden. Die Praxis hatte also 1 Jahr Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. dazu Huschens, UVR 2021 S. 45). Zur Auswirkung der Rechtsänderung auf den Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen vor dem vgl. Potjans/Joost, NWB 2021 S. 3032; allgemein zur neuen Rechtslage unter Berücksichtigung des BStBl I S. 926, vgl. Potjans/Joost, .
Mit dem Gesetz zur Umsetz...BGBl I S. 1838