UStAE Aktuell
2024
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19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
Ein Kleinunternehmer kann auf die Anwendung der Besteuerung nach § 19 UStG verzichten. Der Verzicht ist für Besteuerungszeiträume, die nach dem enden, bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu erklären (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 39 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes v. (BGBl. 2024 I Nr. 108). Bislang konnte der Verzicht bis zur Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung für das jeweilige Kalenderjahr abgegeben werden. Vgl. hierzu auch Widmann, MwStR 2024 S. 252, 259.
Der Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer kann auch durch konkludentes Verhalten ausgeübt werden, z. B. durch die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck, in der die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet und der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. In Zweifelsfällen muss das Finanzamt den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will (Abschn. 19.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 UStAE). Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden (, BStBl 2014 II S. 210