UStAE Aktuell
2024
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18f.1. Sicherheitsleistung
Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL erlaubt es den Mitgliedstaaten, einen Vorsteuerüberschuss entweder auf einen folgenden Besteuerungszeitraum vorzutragen oder nach den Verfahrensmodalitäten des betreffenden Mitgliedstaates zu erstatten. Unregelmäßigkeiten, die zu einer teilweisen Prüfung des Erstattungsanspruchs führen, schließen die Teilerstattung von Vorsteuerbeträgen, die unstreitig sind, nicht aus (vgl. hierzu „Agrobet CZ sr o.“, MwStR 2020 S. 662 m. Anm. Trejo = UR 2020 S. 802; dazu Nieskens, EU-UStB 2020 S. 64).