UStAE Aktuell
2024
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18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
Anmerkung
Drittlandsunternehmer hatten früher das Wahlrecht, die Vergütungsanträge auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder auf elektronischem Weg zu übermitteln. Nach § 61 UStDV i. d. F. der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnung v. (BGBl 2014 I S. 2392) ist das Wahlrecht für Vorsteuervergütungsanträge, die nach dem (§ 74a Abs. 4 UStDV) gestellt werden, weggefallen. Vergütungsanträge, die nach diesem Zeitpunkt gestellt werden, müssen auf elektronischem Weg übermittelt werden (vgl. dazu Huschens, NWB 2015 S. 747). Ist die Übermittlung auf elektronischem Weg für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar, lässt die Verwaltung allerdings weiterhin zu, dass der Vergütungsantrag auf Papier oder per Telefax übermittelt wird (Abschn. 18.14 Abs. 2 Satz 3 UStAE i. d. F. des BStBl 2017 I S. 482).
Die bisherigen Regelungen in Abschn. 18.14 Abs. 2 Sätze 6 – 8 UStAE (Angaben zur unternehmerischen Verwendung) sind im Abschn. 18.14 Abs. 2a UStAE i. d. F. des (a. a. O.) übernommen worden.
Die Verwaltung vertritt in Abschn. 18.14 Abs. 2 Satz 4 UStAE zu nicht elektronisch übermittelten Anträgen die Auffassung, dass der Vergütungsantrag eigenhänd...BStBl 2014 II S. 46