UStAE Aktuell
2024
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18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge
Anmerkung
Nicht vergütet werden unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge, die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet werden, z. B. ausgewiesene Steuerbeträge über Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen, bei denen der Buchnachweis fehlt, bei denen aber die objektiven Voraussetzungen der Steuerbefreiung feststehen (Abschn. 18.11 Abs. 1a UStAE i. d. F. des BStBl 2016 I S. 239). Dies gilt für innergemeinschaftliche Lieferungen auch, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen (§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG i.d.F. des JStG 2022 v. , BGBl. I S. 2294). Der Abnehmer kann in diesem Fall nachträglich seine USt-IdNr. angeben, so dass die Lieferung steuerfrei behandelt werden kann. Meyer-Burow/Connemann (UStB 2016 S. 214) kritisieren die Verwaltungsregelung, weil nicht organisatorisch sichergestellt ist, dass die beteiligten Behörden (z. B. das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt und das für die Vorsteuervergütung zuständige BZSt) zu übereinstimmenden Entscheidungen kommen:
Beispiel:Das BZSt verweigert den Vorsteuerabzug aus der Rechnung mit der Begründung, dass materiell-rechtlich eine Ausfuhrlieferung vorliegt. Das für den Lieferer zuständige Finanzamt versagt nach Rechnungsberichtigung die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen trotz Vorlage der Buch- und Belegnachweise, weil es an den objektiven Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen zweifelt.