UStAE Aktuell
2024
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18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
Anmerkung
I. Rechtsänderungen zum
Durch Art. 11 des KroatienAnpG ist § 59 UStDV geändert worden. Das Vorsteuervergütungsverfahren findet danach auch dann statt, wenn ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer im Inland nur Umsätze i. S. des § 3a Abs. 5 UStG bewirkt und von dem MOSS-Verfahren Gebrauch gemacht hat.
II. Weitere Einzelheiten
Vergütet werden nur abziehbare Vorsteuerbeträge i. S. des § 15 UStG, also Vorsteuerbeträge, bei denen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG vorliegen und deren Abzug nicht nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 und 3 UStG ausgeschlossen ist. Maßgebend ist dabei die Verwendungsabsicht. Kommt es auf Grund von Umständen, die vom Willen des Unternehmers unabhängig sind, nicht zu der beabsichtigten vorsteuerunschädlichen Verwendung, bleibt der Vergütungsanspruch erhalten ( „SMS group“, MwStR 2017 S. 916 m. Anm. Raab; vgl. dazu auch oben Anm. zu Abschn. 15.12).
Die Vergütung deutscher Umsatzsteuer als Vorsteuer können nur „im Ausland ansässige Unternehmer“ beantragen. Ein Unternehmer mit Unternehmenssitz im Ausland ist auch dann ein im Ausland ansässiger Unternehmer, wenn er zwar im Inland eine Betriebsstätte hat, von dieser ...BGBl 2019 I S. 2451