UStAE Aktuell
2024
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15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
Anmerkung
Veräußert ein Land- und Forstwirt selbst hergestellte Erzeugnisse, stellt sich bei einem Wechsel der Besteuerungsform im Rahmen des § 44 Abs. 1 UStDV die Frage nach dem „Berichtigungsobjekt“ i. S. des § 15a Abs. 2 UStG. Die Verwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass der einzelne Gegenstand „Berichtigungsobjekt“ ist (Abschn. 15a.11 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Daher ist das einzelne Tier im Zeitpunkt der Veräußerung das maßgebliche Berichtigungsobjekt ( UR 2015 S. 448; ebenso , BStBl 2012 II S. 525 zum Verkauf von Mastschweinen). Werden hingegen vertretbare Sachen, z. B. Getreide oder Feldfrüchte, veräußert, bestimmt sich das „Berichtigungsobjekt“ nach dem jeweiligen Verkaufsgeschäft (Abschn. 15a.11 Abs. 1 Satz 4 UStAE; a. A. , DStRE 2018 S. 99: Maßgebend sei die handelsübliche Anzahl, Größe oder Menge aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers).
Zur Vorsteuerberichtigung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vgl. auch UR 2017 S. 35.