UStAE Aktuell
2024
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15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
Anmerkung
Abschn. 15.17 UStAE regelt Einzelheiten der Vorsteueraufteilung bei dem Bezug von Leistungen, die teilweise für vorsteuerschädliche und teilweise für steuerpflichtige Verwendungsumsätze bezogen werden.
I. Unmittelbare Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG
1. Aufteilungsobjekt (1. Phase der Prüfung)
a) Herstellung oder Anschaffung eines Gebäudes
Eine Aufteilung der Vorsteuern ist insbesondere erforderlich, wenn der Unternehmer ein Gebäude herstellt, das für steuerpflichtige und auch steuerfreie Umsätze, insbesondere Vermietungsumsätze i. S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, verwendet werden soll. Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung waren die im Rahmen der Herstellung bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zunächst daraufhin zu untersuchen, ob sie einzelnen Teilen des Gebäudes mit einer bestimmten Verwendung zugeordnet werden konnten. War das der Fall, sollten diese Vorsteuerbeträge „direkt“ zugeordnet und nicht nach § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden. Eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sollte danach auf solche Gebäudeteile beschränkt bleiben, die tatsächlich gemischt genutzt werden (z. B. Treppenhaus, Heizungskeller, Dach, Außenanlagen und Fernwärmeanschluss, vgl. Abschn. 208 Abs. 2 Satz 12 bis 14 UStR 2008).
Demgegenüber hat der V. Senat des BFH (BStBl 2007 II S. 417BStBl 2008 I S. 896BStBl 2007 I S. 482