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BBK Nr. 5 vom

Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktrittserklärung und Forderungsverzicht

Dr. Johannes Riepolt

Bei Sanierungen oder zur Abwendung einer Insolvenz wird oft auf Rangrücktritt oder Forderungsverzicht zurückgegriffen. Zum Rangrücktritt lag dem BFH im Jahr 2020 ein Fall vor, bei dem die Verbindlichkeit nur aus entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen beglichen werden sollte.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Rangrücktritt vs. Forderungsverzicht

Bei einem Rangrücktritt erklärt ein Gläubiger gegenüber dem Schuldner, dass er zugunsten aller anderen Gläubiger des Schuldners mit seiner Forderung zurücktritt. Damit wird i. d. R. bezweckt, eine Verbindlichkeit nicht in einer insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz erscheinen zu lassen. Nach § 39 Abs. 2 InsO werden Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wurde, im Zweifel nach allen anderen Forderungen bedient.

Hinweis:

Grund und Höhe der Schuld bleiben dabei unverändert, es ändert sich lediglich die Rangfolge der Gläubiger.

Abweichend gegenüber dem Rangrücktritt erlischt bei einem Forderungsverzicht die Schuld temporär. Diese entsteht im Falle von oftmals verein...