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StuB Nr. 3 vom Seite 95

Passivierung einer Rangrücktrittsverbindlichkeit bei voraussichtlicher Nichterfüllung der Verbindlichkeit

Anmerkungen zum

Vorsitzender Richter am FG Bernd Rätke

Die Passivierung von Rangrücktrittsverbindlichkeiten in der Steuerbilanz scheint nach der BFH-Rechtsprechung geklärt. Insbesondere die Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG in Fällen einer missglückten Tilgungsabrede, bei der eine Tilgung aus freiem bzw. sonstigem Vermögen ausgeschlossen worden ist, ist vom BFH mehrfach bestätigt worden. Bislang nicht geklärt ist aber die handelsbilanzielle Passivierung einer Rangrücktrittsverbindlichkeit, nachdem der BGH den Rangrücktritt im Jahr 2015 in einer Grundsatzentscheidung zivilrechtlich neu definiert hat. Mit dem aktuellen Urteil klärt der BFH nun diese Frage, die wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes erhebliche Bedeutung für das Steuerrecht hat. Außerdem macht der BFH grundsätzliche Ausführungen zum Kriterium der wirtschaftlichen Belastung bei der Passivierung von Verbindlichkeiten; diese Ausführungen sind angesichts der Corona-Krise von enormer Bedeutung für die Unternehmenspraxis und gehen über Rangrücktrittsverbindlichkeiten hinaus.

Kernfragen
  • Was sind die Kernaussagen des ?

  • Inwieweit besteht noch die Gefahr einer gewinnerhöhenden Ausbuchung einer Rangrücktrittsverbindlichkeit?

  • Welche Bedeutung kommt dem Kriterium einer wirtschaftlichen Belastung zu?

I. Sachverhalt

[i]Rätke, Rangrücktritt, Grundlagen, NWB MAAAH-04233 Rätke, Der Rangrücktritt – zerrieben zwischen Insolvenz- und Steuerrecht, StuB 1/2019 S. 27, NWB VAAAH-03339 Lüdenbach, Nichtpassivierung nachrangiger Darlehen wegen fehlender wirtschaftlicher Belastung?, StuB 2/2019 S. 85, NWB OAAAH-04737 Die zu einem Konzern gehörende Klägerin hatte spätestens im Jahr 2006 ihren operativen Geschäftsbetrieb eingestellt. Seitdem mietete sie lediglich ihr Betriebsgelände an und vermietete dieses – wohl innerhalb des Konzerns – weiter. Erst im Jahr 2017 nahm sie ihren operativen Betrieb wieder auf.

Die Alleingesellschafterin der Klägerin war die B-GmbH. Die B-GmbH hatte gegenüber der Klägerin im Jahr 2007 Forderungen i. H. von ca. 3,9 Mio. €. In dieser Höhe bestand auch eine bilanzielle Überschuldung der Klägerin.

Im September 2007 verzichtete die B-GmbH auf einen Teilbetrag i. H. von ca. 850.000 €. Hinsichtlich des Restbetrags von 3.050.000 € vereinbarten die B-GmbH und die Klägerin zugleich einen Rangrücktritt der B-GmbH, der eine Tilgung aus künftigen Jahresüberschüssen, aus einem Liquidationsüberschuss und aus freiem Vermögen vorsah. Die Klägerin, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.10. bis 30.9. hatte, passivierte die Restverbindlichkeit i. H. von 3.050.000 € zum . Im Streitjahr 2008 verzichtete die B-GmbH erneut auf einen Teilbetrag von ca. 850.000 €; zum passivierte die Klägerin nun eine Verbindlichkeit i. H. von 2,2 Mio. €.

Das FA verneinte im Streitjahr 2008 eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin, weil sie ihre operative Tätigkeit eingestellt hatte und nahezu vermögenslos sei. Es löste daher die Verbindlichkeit i. H. von 2,2 Mio. € zum gewinnerhöhend auf; es setzte zwar dem Grunde nach eine verdeckte Einlage an, bewertete diese aber mit 0 €.