UStAE Aktuell
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
Anmerkung
1. Allgemeines
Der Unternehmer hat den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die „für sein Unternehmen“ ausgeführt sind. Für das Unternehmen werden Leistungen bezogen, die der Unternehmer „zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt“. Bei Leistungen, die nur teilweise für das Unternehmen ausgeführt werden, muss eine „Zuordnung“ erfolgen. Zur gemischten Verwendung von Leistungsbezügen vgl. auch das Schaubild in Abschn. 15.2b Abs. 2 UStAE im Anschluss an Satz 8.
2. Unternehmerische Mindestnutzung
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Der Unternehmer ist – in anderen Worten – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die unternehmerische Mindestnutzung von 10 % nicht erreicht ist. In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen:
Begründet § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG lediglich ein Vorsteuerabzugsverbot, oder wird die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen ausgeschlossen, wenn die Mindestnutzung nicht erreicht ist? Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Regelung primär die Zuordnung zum...BStBl 2024 I S. 916