UStAE Aktuell
2024
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14a.1. Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
Anmerkung
Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Abs. 1 UStG ist der Unternehmer nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn er an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG (OSS-Verfahren) teilnimmt.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dienstleistungen muss bis zum 15. des der Leistungsausführung folgenden Monats die Rechnung ausgestellt werden (§ 14a Abs. 1 und 3 UStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG). Damit tritt neben die Meldepflicht (§ 18a UStG) und die besondere Erklärungspflicht (§ 18b UStG) für diese Leistungen eine besondere Frist für die Rechnungsausstellung. Die Nichteinhaltung der Frist stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 UStG dar (Abschn. 14a.1 Abs. 3 Satz 4 UStAE).
Der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft muss mit einer bestimmten Formulierung erfolgen, und zwar mit „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 1 und 5 UStG, Art. 226 Nr. 11 a MwStSystRL). Alternativ können Formulierungen in anderen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten, z. B. „Reverse-charge“ (vgl. hierzu die tabellarische Auflistung in Abschnitt II des a. a. O.) verwendet werden (Abschn. 14a.1 Abs. 6 Satz 2 UStAE).
Fehlt der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaf...